TÄTIGKEITSFELDER
Das "Äußere" eines Produktes ist angesichts des zunehmenden Wettbewerbs und der Angleichung technischer Standards mehr und mehr zum wichtigen Instrument für die Profilierung des Artikels am Markt geworden. Der Einsatz hochwertigen Designs wird auch von kleineren und mittelständigen Unternehmen genutzt, die dieses als Wettbewerbselement in Marktnischen verwenden.
Um Mitbewerber von der Nachahmung des durch oft nicht unwesentliche eigene Entwicklungskosten geschaffenen Designs auszuschließen, steht dem Schutzsuchenden in Deutschland das Geschmackmuster zur Verfügung.
Das Geschmacksmuster schützt die ästhetische Gestaltung eines Produktes. Die Gestaltung muss dabei "neu" und "eigenartig" sein . Wie im Falle des Gebrauchsmusters existiert für das Geschmacksmuster eine Neuheitsschonfrist, die hier sogar 12 Monate beträgt. Wie das Gebrauchsmuster ist auch das Geschmacksmuster ein ungeprüftes Schutzrecht. Das heißt die Registrierung erfolgt schon aufgrund formeller Voraussetzungen.
Die Anmeldung erfolgt bei der Münchner Dienststelle des Deutschen Patent- und Markenamtes. Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt maximal 25 Jahre. Ein grenzüberschreitender Schutz ist auch im Designbereich über das sog. Gemeinschaftsgeschmackmuster und entsprechende internationale Abkommen möglich.
